3G-Regelung in gedeckten Sportanlagen

Der Senat hat die 7. Änderung der Vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die ab Freitag, den 04.03.2022, gilt.

Den vollständigen Text der jeweils aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie unter folgendem Link abrufen: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Der Sport im Freien ist wieder ohne Beschränkungen möglich.

Das bedeutet, dass die bisherige 3G-Regel entfällt, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb.

Für das Betreten von Umkleide- und Funktionsgebäuden gilt die 3G-Bedingung zuzüglich Maskenpflicht.

Die Außen-WCs können nach wie vor mit mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske genutzt werden.

Bei Veranstaltungen im Freien mit bis zu 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen gilt für die Zuschauenden sowohl die Abstandsregel von 1,5 m als auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske.

Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden gilt für Zuschauende die 3G-Bedingung (dadurch entfällt hier die Abstandsregel).

Für Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 gleichzeitig anwesenden Personen gelten erweiterte Bedingungen, die zum Teil auch sportstättenspezifisch sind.

Sollten Sie eine solche Veranstaltung planen, wenden Sie sich bitte an das Sportamt, um festzustellen, welche Bedingungen in der gewählten Sportstätte gelten.

Beim Sport in gedeckten Sporteinrichtungen, also in Sporthallen, Fitness- oder Tanzstudios, Umkleidegebäuden und anderen gedeckten Sporteinrichtungen gilt die 3G-Regelung (anstelle der bisherigen 2G-Regelung). Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb.

Unverändert bleibt für Sporttreibende sowohl beim Trainings- als auch beim Wettkampfbetrieb die Maskenpflicht in Gebäuden, diese gilt nur während der Sportausübung nicht.

Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen bis 200 gleichzeitig anwesenden Personen gilt für Zuschauende neben der 3G-Bedingung auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske. Es muss eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit vorhanden sein (siehe „Hinweise zur ausreichenden Belüftung in gedeckten Sportanlagen“ in der Anlage).

Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen mit mehr als 200 gleichzeitig anwesenden Personen sind zusätzlich zur 3G-Bedingung und der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske nur möglich, wenn die Sportstätte eine ausreichende maschinelle Belüftungsmöglichkeit bietet. Sollten Sie eine solche Veranstaltung planen, wenden Sie sich bitte an das Sportamt, um festzustellen, ob in der gewählten Sporthalle eine solche Belüftungsmöglichkeit existiert.

Im Folgenden werden die jeweiligen Testszenarien und die dazu benötigten Nachweise für den Trainingsbetrieb in aktualisierter Form aufgelistet:

Stand: 04.03.2022

 
Benötigte Nachweise
Sport im Freien
ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m
Sporttreibende
Kein Nachweis benötigt
Betreten eines Umkleidegebäudes
Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske
Nutzen der Außentoiletten mit eigenem Zugang
Medizinische Maske
Sport in gedeckten Sportstätten
ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m
Sporttreibende ab 18 Jahren
Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung
Sporttreibende unter 18 Jahren außerhalb der Ferien
Schülerausweis UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung
Sporttreibende unter 18 Jahren während der Ferien
Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung
Zuschauende
Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR UND Medizinische Maske

Geimpft: Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen)

Genesen: Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Erkrankung (mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis)

POC: Nachweis eines negativen Testergebnisses, ausgestellt durch eine offizielle Teststelle (Testzentrum)

PCR: Nachweis eines negativen offiziellen Labortests nach Rachenabstrich

Selbsttest: Nachweis eines dokumentierten Selbsttests unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person (4-Augen-Prinzip, siehe Formular des LSBs)

Schülerausweis: Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises zum Nachweis einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs